Geschäftsbedingungen der Pfänderbahn AG, Bregenz
Allgemeines
Die Pfänderbahn AG schließt Verträge über die Beförderung von Waren und Personen ausschließlich aufgrund der Beförderungsbedingungen, dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen eines Vertragspartners, insbesondere von Reisebüros und Busveranstaltern, gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit den Organen der Pfänderbahn AG. Die Geschäftsbedingungen bleiben, auch bei allfälliger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, im Übrigen gültig. Alle Ergänzungen oder Abänderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Verträgen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit den Organen der Pfänderbahn AG. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Die beförderten Personen und Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass der Gesellschaft zurechenbare Personen nicht bevollmächtigt sind, Erklärungen abzugeben, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pfänderbahn AG abgehen. Es gelten bei allen Beförderungen die Beförderungsbedingungen, insbesondere jene für Kinder, der jeweiligen Liftanlage der Pfänderbahn AG.
Kontrolle und Missbrauch
Bei der Pfänderbahn AG wird durch die Kartenleser die Gültigkeit der Karten kontrolliert. Die Liftkarten und Berechtigungsnachweise bei Sondertarifen (z. B. Ausweise) sind den Bediensteten der Pfänderbahn AG auf Verlangen vorzuweisen. Die Jahreskarten sind nicht übertragbar. Die 1-, 2-, 4-, 8- und 12-mal Fahrtenkarten sind übertragbar. Die 1- und 2-mal Fahrtenkarten haben eine befristete Geltungsdauer von einem Jahr, die 4-, 8- und 12-mal Fahrtenkarten eine solche von zwei Jahren, je ab Ausstellung. Der nachträgliche Umtausch gegen eine andere Liftkarte oder eine Verschiebung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich. Jede missbräuchliche Verwendung hat den sofortigen Entzug der Liftkarte und die Einhebung eines Straftarifes laut Aushang der jeweils gültigen allgemeinen Tarifbestimmungen zur Folge. Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten. Bei Verstoß gegen die Beförderungsordnung erfolgt der Ausschluss von der Beförderung. In schweren Fällen erfolgt der ersatzlose Entzug der Liftkarte und Strafanzeige bei der Behörde.
Vermittlungen für Leistungen Dritter
Die Pfänderbahn AG bietet Kombitickets mit den Vorarlberg Lines sowie Pauschalen mit dem Berghaus Pfänder, dem Gasthaus Pfänderdohle und Kutschenbeförderungen lediglich als Vermittler für diese Gesellschaften und Betriebe an. Die Pfänderbahn AG wird diesbezüglich nicht Vertragspartner der Kunden. Es gelten für diese Dienstleistungen die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners.
Verlust von Bahnkarten
Grundsätzlich werden verlorene Liftkarten nicht ersetzt. Der Verlust einer Jahreskarte, dessen Inhaber namentlich erfasst ist, kann bei unseren Kassen gemeldet werden. Bei Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität (Ausweis) besteht die Möglichkeit, diese Liftkarte bei den Zutrittskontrollen zu sperren und eine Ersatzkarte bei Bezahlung einer Depotgebühr zu bekommen. Ohne Vorlage des Kaufbeleges können grundsätzlich keine Ersatzkarten ausgestellt werden.
Rückvergütungen
Die Nichtausnützung der Liftkarte wegen Schlechtwetter, Ausfall von Anlagen, Krankheit, Verletzung, unvorhergesehener Abreise oder ähnliches ergibt keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Verlängerung.
Allgemeine Tarifbestimmungen
Die Allgemeinen Tarifbestimmungen, Preislisten und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast diese Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben und Katalogen von Anbietern, die nicht auf den Prospekten der Pfänderbahn AG gedruckt sind oder nicht in der Homepage der Pfänderbahn AG enthalten sind, sind unverbindlich.
Einkauf von Gutscheinen
Zur Bestellung von Gutscheinen sind mündige volljährige Personen berechtigt. Die Ausführung der Bestellung gilt in jedem Fall als Anerkennung der Bedingungen. Die Gutscheine sind bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Pfänderbahn AG und erlangen erst nach Eingang des kompletten Betrages Gültigkeit. Die Pfänderbahn AG behält sich das Recht vor, die Gültigkeit der Gutscheine im Rahmen der automationsunterstützten Verarbeitung zu blockieren. Wertgutscheine enthalten aufgrund der nicht möglichen Zuordenbarkeit des Leistungsinhalts keine Mehrwertsteuer. Die gekauften bzw. bestellten Gutscheine sind durch Annahme von Leistungsangeboten der Pfänderbahn AG zu konsumieren und können nicht in Form einer Bargeldauszahlung eingelöst werden. Zur Auswahl stehen nur Wertgutscheine (lautend auf einen Geldbetrag). Sollte bei einem Wertgutschein die Konsumation höher ausfallen als der Wert des Gutscheines, ist die Differenz aufzuzahlen, sollte die Konsumation geringer ausfallen als der Wert des Gutscheines, bleibt der Restwert auf dem Gutschein erhalten. Es wird keine Haftung für eine verspätete Zustellung auf dem Postweg übernommen. Wertgutscheine haben kein Ablaufdatum und können jederzeit eingelöst werden. Jeder Gutschein kann nur einmal eingelöst werden, was durch einen mit dem Gutschein verbundenen Barcode bzw. Gutscheinnummer sichergestellt ist Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss die maßgeblichen und im Vertrag abgefragten Daten vollständig und richtig anzugeben. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Kunden haftet dieser für alle daraus entstehenden Kosten und Schäden.
Alpinhinweis, Wegehaltung
Der Bergbereich der Pfänderbahn AG ist alpines Gelände. Die beförderten Personen sind verpflichtet, dafür geeignete Kleidung und geeignetes Schuhwerk mitzuführen. Auch im Sommer kann das Wetter am Berg rasch umschlagen und sich ändern. Die beförderten Personen haben im Rahmen der Eigenverantwortung darauf Rücksicht zu nehmen. Die Wege am Pfänder werden nicht von der Pfänderbahn AG gehalten und stehen im Eigentum Dritter. Die Pfänderbahn AG hat keine Wegehalterhaftung. Im Winter erfolgt auf diesen Wegen kein Winterdienst.
Rechtsfall und Gerichtsstand
Für alle zwischen der Pfänderbahn AG und ihrem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und für alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nicht-Bestehen dieser Verträge ergebenen Ansprüche wird die Anwendung materiellösterreichischen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des Österreichischen Internationalen Privatrechtes vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen, wird das für Bregenz jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die Gesellschaft kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
Datenschutz und Datenverarbeitung
Soweit personenbezogene Daten vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, werden diese zur Bearbeitung von Anfragen und/oder Buchungen, für die Erbringungen der Dienstleistungen der Pfänderbahn AG sowie für administrative Zwecke verwendet. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten dafür gespeichert und soweit erforderlich verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden im Sinne der Bestimmung des Datenschutzgesetzes streng vertraulich behandelt, weder an Dritte verkauft noch anderweitig vermarktet. Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies für die geschäftliche Abwicklung notwendig ist oder wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen persönliche Daten offen gelegt werden müssen.
Beförderungsbedingungen der Pfänderbahn AG, Bregenz
1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile.
3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
a) Den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahn-unternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile.
3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
a) Den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahn-unternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesen vermerkt oder im Tarif festgehalten.
7. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
8. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger straf-rechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahr zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
9. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen fest-gesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
10. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
11. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz gewährleistet.
12. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze, ansonsten teilweise rückerstattet. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
13. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht - mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen - kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
14. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
c) Nach Öffnen der Stationstüren haben die Fahrgäste so rasch als möglich die Seilbahnwagen zu betreten. Der
7. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
8. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger straf-rechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahr zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
9. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen fest-gesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
10. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
11. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz gewährleistet.
12. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze, ansonsten teilweise rückerstattet. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
13. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht - mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen - kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
14. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
c) Nach Öffnen der Stationstüren haben die Fahrgäste so rasch als möglich die Seilbahnwagen zu betreten. Der
Wagentürbereich ist anschließend freizuhalten.
d) Die Türen der Wagen werden automatisch geschlossen und geöffnet. Eine Verhinderung oder Beeinträchtigung des Schließ- und Öffnungsvorganges ist verboten. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekanntzugeben.
e) In den Stationen und während der Fahrt ist das Rauchen verboten.
f) Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
g) Das Hinaushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
h) Nach Beendigung der Fahrt ist der Bahnsteig in der angezeigten Richtung zu verlassen.
i) Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
15. Für die Beförderung von Kindern gilt
a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden.
b) Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen offensichtlich in der Lage erscheint.
16. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der im Fahrbetriebsmittel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
17. Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
18. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
19. Güter werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.
20. Reisegepäck wird weder zur Beförderung noch zur Verwahrung angenommen.
21. Beförderung von Gütern: Güter werden nur nach Vereinbarung zur Beförderung angenommen. Die Beförderung von Gütern kann abgelehnt werden, wenn die Anlage- oder Betriebsverhältnisse die Beförderung nicht gestatten oder wenn durch die Beförderung der sichere Bestand und Betrieb der Seilbahn gefährdet werden könnte. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Güter, deren Verladung besondere Einrichtungen erfordert.
b) Güter, bei deren Beförderung nach Ermessen des Seilbahnunternehmens eine Verunreinigung oder Beschädigung des Wagens wahrscheinlich ist.
c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit nicht eignen.
d) Güter, deren Beförderung nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten ist.
e) Güter, die gemäß Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( GGST), BGBL. 1979/209 i.d.g.F. als Gefahrengut gelten, werden, soferne die Gewichts- und Platzverhältnisse das gestatten, nur zu den Höchstmengen und unter den Bestimmungen zur Beförderung angenommen, wie das gemäß Verordnung BMöWuV vom 7. 5. 1987 (Kleinmengenverordnung) BGBl. 1987/220 i.d.g.F. zugelassen ist.
22. Die Verladung und Ausladung der Güter hat stets der Absender bzw. der Empfänger unter Beachtung und Befolgung der Weisungen der Betriebsleitung und ihrer Bediensteten zu besorgen
23. Den Zeitpunkt der Beförderung bestimmt das Seilbahnunternehmen nach freiem Ermessen. Die Beförderung wird nur dann eingeleitet, wenn nach bahnseitiger Meldung der Bestimmungsstation für die sofortige Ausladung durch den Empfänger entsprechend vorgesorgt ist. Die Sendungen sind nach ihrer Ankunft in der Bestimmungsstation vom Empfänger sofort anzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft der Sendung findet nicht statt. Die Übernahme bzw. Entladung der Güter erfolgt durch den Empfänger (siehe Pkt. 23)
24. Die Eintragung der zu transportierenden Güter erfolgt in ein Frachtenbuch.
25. Die Fracht ist nach dem Tarif zu berechnen und bei der Aufgabe zu bezahlen (Ausnahmen nach Vereinbarung).
d) Die Türen der Wagen werden automatisch geschlossen und geöffnet. Eine Verhinderung oder Beeinträchtigung des Schließ- und Öffnungsvorganges ist verboten. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekanntzugeben.
e) In den Stationen und während der Fahrt ist das Rauchen verboten.
f) Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
g) Das Hinaushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
h) Nach Beendigung der Fahrt ist der Bahnsteig in der angezeigten Richtung zu verlassen.
i) Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
15. Für die Beförderung von Kindern gilt
a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden.
b) Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen offensichtlich in der Lage erscheint.
16. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der im Fahrbetriebsmittel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
17. Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
18. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
19. Güter werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.
20. Reisegepäck wird weder zur Beförderung noch zur Verwahrung angenommen.
21. Beförderung von Gütern: Güter werden nur nach Vereinbarung zur Beförderung angenommen. Die Beförderung von Gütern kann abgelehnt werden, wenn die Anlage- oder Betriebsverhältnisse die Beförderung nicht gestatten oder wenn durch die Beförderung der sichere Bestand und Betrieb der Seilbahn gefährdet werden könnte. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Güter, deren Verladung besondere Einrichtungen erfordert.
b) Güter, bei deren Beförderung nach Ermessen des Seilbahnunternehmens eine Verunreinigung oder Beschädigung des Wagens wahrscheinlich ist.
c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit nicht eignen.
d) Güter, deren Beförderung nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten ist.
e) Güter, die gemäß Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( GGST), BGBL. 1979/209 i.d.g.F. als Gefahrengut gelten, werden, soferne die Gewichts- und Platzverhältnisse das gestatten, nur zu den Höchstmengen und unter den Bestimmungen zur Beförderung angenommen, wie das gemäß Verordnung BMöWuV vom 7. 5. 1987 (Kleinmengenverordnung) BGBl. 1987/220 i.d.g.F. zugelassen ist.
22. Die Verladung und Ausladung der Güter hat stets der Absender bzw. der Empfänger unter Beachtung und Befolgung der Weisungen der Betriebsleitung und ihrer Bediensteten zu besorgen
23. Den Zeitpunkt der Beförderung bestimmt das Seilbahnunternehmen nach freiem Ermessen. Die Beförderung wird nur dann eingeleitet, wenn nach bahnseitiger Meldung der Bestimmungsstation für die sofortige Ausladung durch den Empfänger entsprechend vorgesorgt ist. Die Sendungen sind nach ihrer Ankunft in der Bestimmungsstation vom Empfänger sofort anzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft der Sendung findet nicht statt. Die Übernahme bzw. Entladung der Güter erfolgt durch den Empfänger (siehe Pkt. 23)
24. Die Eintragung der zu transportierenden Güter erfolgt in ein Frachtenbuch.
25. Die Fracht ist nach dem Tarif zu berechnen und bei der Aufgabe zu bezahlen (Ausnahmen nach Vereinbarung).
Pfänderbahn AG Bregenz
Genehmigt mit Bescheid des BMöWuV vom 11.05.1995
Zl.: 236 006/2-II/3-1995.